Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Söhre e.V.“
Der Verein ist beim Amtsgericht Kassel unter der Nr. 1948 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Lohfelden.
§ 2 Zweck und Ziel
Aufgabe des Vereins ist:
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In Zusammenarbeit mit Behörden, den Wirtschaftsorganisationen, den Fraktions- u. Parteivorsitzenden, insbesondere mit den Gemeinden Lohfelden, Söhrewald und Fuldabrück, die Interessen der Mitglieder zu vertreten.
Die Durchführung von Veranstaltungen z.B. Cityfesten, -
Gewerbe- und Laienausstellungen. Allgemein die Belebung des Handels, des Handwerks und des Wandels zu fördern in Lohfelden, Söhrewald und Fuldabrück.
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Hilfsgeschäfte für gewerbliche Unternehmen führt der Verein nicht durch.
§ 3 Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Körperschaften, Vereinigungen, Firmen) sein.
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Die schriftlich zu beantragende Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
§ 4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung oder auch durch die Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich um die Aufgaben des Vereins besondere Dienste erworben haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge an den Vorstand die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder des Vereins sollten die Aufgaben des Vereins unterstützen und alle notwendigen Auskünfte für die Vereinsarbeit geben.
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Jedes Mitglied zahlt einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
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Neu aufgenommene Mitglieder erhalten nach Aufnahme eine Satzung, die sie schriftlich anerkennen müssen. Die Namen der neuen Mitglieder sind auf der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
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Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Auflösung einer juristischen Person und Ausschluß durch die Jahreshauptversammlung aus wichtigem Grund.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern,dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Stellvertreter, dem Organisator und dem Pressewart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder auf Antrag geheim. Für alle Vorstandsmitglieder ist eine Wiederwahl möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl seines Nachfolgers für den Rest der Wahlzeit. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes erfordern die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 31. März eines Jahres stattzufinden, um die Arbeit des Vereins für das laufende Jahr festzulegen. Die Jahreshauptversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a. den Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr,
b. den Kassenbericht,
c. den Kassenprüfungsbericht,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. vorliegende Anträge,
f. Verschiedenes.
4. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
5. Die Ausschüsse.
Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Sie stehen dem Vorstand beratend zur Verfügung. Wird ein solcher Ausschuß auf Dauer berufen, muß der Vorstand auf der nächsten Jahreshauptversammlung hierfür die Genehmigung einholen. Jeder Ausschuß wählt sich einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Der 1. Vors. und seine Stellvertreter haben in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.
§ 7 Die Kassenprüfer
Die Vereinskasse ist jährlich durch zwei Mitglieder des Vereins zu prüfen. Der Bericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Jeder Kassenprüfer darf nur zwei Jahre hintereinander tätig sein.
§ 8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jan. – 31. Dez. eines Kalenderjahres.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 10 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist mind. 14 Tage vorher mit der Angabe – Auflösung des Vereins – jedem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Der Auflösungsbeschluß ist nur rechtswirksam, wenn mind. 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der Auflösungsbeschluß ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln herbeizuführen, die nur die Angaben: Ja, Nein oder Enthaltung enthalten dürfen.
§ 11
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten des Vereins gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend.
Die Satzung ist am 30.9.1986 errichtet worden.
Lohfelden, den 30.09.1986 gez: Guiseppe Breglia, Heinz Hibbeln,
Winfried Müller, K.H. Langhuth,
Willi Rode, Anton Werner,
Gerhard Zeumer
(Gründungsmitglieder)